Drei-Zeugen-Testament nur bei akuter Todesgefahr

Ein Drei-Zeugen-Testament ist nur bei naher, akuter Todesgefahr möglich.

Das Erbrecht kennt neben dem ordentlichen Testament auch 3 Varianten des außerordentlichen Testaments, ein sogenanntes Nottestament. Diese sind das Nottestament vor dem Bürgermeister, § 2249 BGB, das Nottestament auf See, § 2251 BGB und das Nottestament vor drei Zeugen, § 2250 BGB.
Nach § 2249 BGB kann jemand rechtswirksam ein Testament vor dem Bürgermeister errichten, wenn er sich in Lebensgefahr befindet und die Errichtung vor einem Notar nicht mehr möglich ist. Der Bürgermeister muss die Erklärung beurkunden und zwei Zeugen hinzuziehen.
Gemäß § 2251 BGB kann jemand ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten, wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet.
Nach § 2250 BGB kann ein Drei-Zeugen-Testament bei so naher Todesgefahr errichtet werden, wenn es dem Testierenden voraussichtlich unmöglich ist, ein Testament vor einem Notar oder Bürgermeister (§ 2249 BGB) zu errichten.
Gerade in Krankenhäusern und Heimen kann daher ggf. ein Nottestament nach § 2250 Abs. 2 BGB erforderlich werden und in Betracht kommen. Nicht ausreichend für sein solches Drei-Zeugen-Testament ist aber, dass der Erblasser lediglich nur zu schwach ist, um eigenhändig zu testieren (OLG München FamRZ 09, 1945 = ZEV 09, 468).

So hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden, dass ein in einem Krankenhaus errichtetes Drei-Zeugen-Testament eines wachen, allseits orientierten Patienten unwirksam ist, wenn der Besuch des Notars hätte abgewartet werden können, weil letzterer ohne Weiteres hätte erreicht werden können (OLG München, a.a.O.).

Das Oberlandesgericht führt hierzu aus, dass von einer „nahen Todesgefahr“ i. S. d. § 2250 Abs. 2 BGB nicht gesprochen werden kann, wenn sich weder objektiv noch aus der subjektiven Sicht der Testamentszeugen hinreichend Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Notar nicht mehr eingeschaltet werden kann. Das ist insbesondere nicht der Fall, wenn in einer Großstadt mit über 160 Notaren ein halber Tag abgewartet werden kann, bis ein sog. Drei-Zeugen-Testament errichtet wird (OLG Bremen 5.1.16, 5 W 25/15).
Wie bei öffentlichen und eigenhändigen Testamenten, gilt auch für die Nottestamente, dass der Erblasser selbst seinen letzten Willen erklärt und dass diese Willenserklärung jederzeit widerrufen werden kann.

Diese außerordentlichen Testamente haben schließlich nur vorläufigen Charakter. Sie werden grundsätzlich drei Monate nach ihrer Errichtung unwirksam, wenn der Erblasser noch lebt und in der Lage ist, ein notarielles Testament zu errichten, § 2252 BGB